RICO-HILFT-NACHBARSCHAFTSHELFER E.V.

Bürgerschaftliches Engagement & Alltagsbegleitung in Coswig

VEREINSSATZUNG

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Rico-Hilft-Nachbarschaftshelfer e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Coswig.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen werden.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen sowie mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO.

(2) Der Verein arbeitet parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

(3) Zwecke des Vereins sind:

(4) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

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§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. In dringenden Fällen kann der Vorstand das Mitglied vorläufig von der Ausübung der Mitgliedsrechte ausschließen. Vor einer endgültigen Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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§ 5 Beiträge und Mittelbeschaffung

(1) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Über die Erhebung, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Finanzierung der Vereinsaufgaben erfolgt im Übrigen aus freiwilligen Spenden, öffentlichen Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen sowie aus Einnahmen aus zulässigen Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, soweit diese der Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke dienen.

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§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 7),
  2. der Vorstand (§ 8).
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§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3) Mitgliederversammlungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (digitale oder hybride Versammlung) durchgeführt werden. Näheres kann eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung regeln.

(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

(5) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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§ 8 Vorstand (§ 26 BGB) und Vertretungsregelung

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

(2) Vertretungsbefugnis:
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln. Der Schatzmeister ist Mitglied des Vorstands gemäß § 26 BGB. Er ist nur gemeinsam mit einem weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Eine alleinige Vertretungsberechtigung des Schatzmeisters besteht nicht. Die interne Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes beschränkt die gesetzliche Vertretungsmacht nach außen nicht.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung oder die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Über Art und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

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§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.

(2) Der Kassenprüfer prüft nach Ablauf des Geschäftsjahres die Buchführung und die Finanzlage des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

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§ 10 Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Anforderungen

Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung zu beschließen, soweit diese ausschließlich redaktioneller Natur sind oder vom Registergericht bzw. von der Finanzbehörde verlangt werden, die Steuerbegünstigung nicht berühren und den Vereinszweck nicht wesentlich verändern. Diese Änderungskompetenz gilt nur für solche formalen oder behördlich geforderten Anpassungen. Die Mitglieder sind hierüber unverzüglich zu informieren.

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§ 11 Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens, zu verwenden hat.

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§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Versammlung beschlossen.

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